Kommunalwahlen am 12. September 2021 in der Gemeinde Friedland
Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
Am 12. September 2021 sind in der Gemeinde Friedland der Rat, die Ortsräte und die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zu wählen. Ist für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich, so findet diese Wahl am 26.09.2021 statt.
Nach § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35 ff.) zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. S. 477) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
I. Verbundene Wahlen
1. Wahl des Rates
1.1 Es sind 24 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen.
1.2 Das Gemeindegebiet bildet gem. § 7 Abs. 2 NKWG einen Wahlbereich.
1.3 Für den Wahlbereich können je Wahlvorschlag höchstens 29 Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muß aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
2. Wahl der Ortsräte
2.1 Für Ortsräte der Ortschaften Friedland, Groß Schneen und Niedernjesa sind 7, für Ortsräte der Ortschaften Ballenhausen, Deiderode, Elkershausen, Klein Schneen, Lichtenhagen, Mollenfelde, Niedergandern, Reckershausen, Reiffenhausen und Stockhausen jeweils 5 Ortsratsmitglieder zu wählen (§ 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Friedland i. V. m. § 91 NKomVG).
2.2 Die Ortschaften Ballenhausen, Deiderode, Elkershausen, Friedland, Groß Schneen, Klein Schneen, Lichtenhagen, Mollenfelde, Niedergandern, Niedernjesa, Reckershausen, Reiffenhausen und Stockhausen bilden für die Wahl eines Ortsrates jeweils einen eigenen Wahlbereich.
2.3 Die Höchstzahl der auf Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt für die Wahl zu einem Ortsrat der Ortschaften Friedland, Groß Schneen und Niedernjesa 12, für die Wahl zu einem Ortsrat der übrigen Ortschaften 10 (§ 21 Abs. 4 NKWG). Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muß aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
3. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten. § 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist (§ 45 d Abs. 2 NKWG).
II. Allgemeine Regelungen
1. Ein Wahlvorschlag kann gem. § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers
- Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
- Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
- Die Bezeichnung des Wahlgebiets.
In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer Mitglied dieser Partei oder parteilos ist.
In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppen oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Im Einzelnen wird auf die besonderen Vorschriften über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 21 ff. NKWG und § 31 ff NKWO ausdrücklich hingewiesen. Vordrucke für das Einreichungsverfahren stellt die Gemeinde Friedland, Fachbereich Ordnungswesen (Zimmer 12 / Zimmer 14) zur Verfügung.
2. Der Wahlvorschlag muss außerdem grundsätzlich
- für die Wahl des Rates von 20 (zwanzig) Wahlberechtigten des Wahlbereiches (§ 21 Abs. 9 NKWG)
- für die Wahl zu einem Ortsrat von 10 (zehn) Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereiches (§ 21 Abs. 9 NKWG i. V. m. § 45 q Abs. 2 Satz 2 NKWG)
- für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von 120 (einhundertzwanzig) Wahlberechtigten in der Gemeinde Friedland (§ 45 d Abs. 3 NKWG)
unter Beachtung der Vorschriften des § 32 NKWO persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Nach § 21 Abs. 10 NKWG i. V. m der Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 09.11.2020 (Nieders. MBl. S. 1283) sind folgende Parteien und Wählergruppen von dieser Verpflichtung in der Gemeinde Friedland befreit:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen – CDU –
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD –
3. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN – GRÜNE –
4. Freie Demokratische Partei – FDP –
5. DIE LINKE. Niedersachsen (Die LINKE.)
6. Alternative für Deutschland (AfD)
Für die Wahl des Rates der Gemeinde Friedland:
7. Piratenpartei Niedersachsen – PIRATEN
8. Freie WählerGemeinschaft Friedland - FWGF
9. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Ballenhausen: Wählergemeinschaft Ballenhausen - WGB
10. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Deiderode: Wählergemeinschaft Deiderode
11. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Elkershausen: Wählergemeinschaft Elkershausen -WGE
12. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Klein Schneen: Wählergemeinschaft Klein Schneen
13. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Lichtenhagen: Wählergemeinschaft Lichtenhagen – WG Lichtenhagen
14. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Mollenfelde: Wählergemeinschaft Mollenfelde - WGM
15. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Niedergandern:Wählerliste Niedergandern
16. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Niedernjesa: Wählergemeinschaft Niedernjesa
17. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Reckershausen: Wählergemeinschaft Reckershausen – WG Reckershausen
18. Wählergruppe Reiffenhausen - WGR
19. Für die Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Stockhausen: Wählergemeinschaft Stockhausen – WG Stockhausen
3. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag darf nach § 21 Abs. 4 NKWG die unter I. bei jeder Wahlart genannte Höchstzahl nicht überschreiten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
4. Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum Montag, 26.07.2021 – 18.00 Uhr – bei der Gemeinde Friedland – Gemeindewahlleiter -, Ortsteil Groß Schneen, Bönneker Straße 2, 37133 Friedland (Zimmer 14, 12 oder 16) einzureichen.
5. Die nicht unter Ziffer 2. aufgeführten Parteien, die an der Wahl zum Rat der Gemeinde, zu den Ortsräten sowie zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 12.09.2021 teilnehmen wollen, können als solche nur dann einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie der Nieders. Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 14.06.2021 angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft anerkannt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen (§ 22 Abs. 1 NKWG).
6. Alle Wahlberechtigten erhalten bis zum 22.08.2021 eine Benachrichtigung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis mit Angabe ihres Wahlbezirkes und des Wahlraumes.
Friedland, den 31.03.2021
gez. Schustek
(Schustek, Gemeindewahlleiter)