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Bekanntmachung - Aufforderung Parteien u. Wählergruppen f. Vorschläge Wahlvorstandsmitglieder

Gemäß § 11 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) v. 28.01.2014 (Nds. GVBL 2014, 35) i. d. z. Z. gültigen Fassung und § 10 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. 2006, 280, 431) i. d. z. Z. gültigen Fassung habe ich für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Friedland – allg. Neuwahlen sowie Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters - am 13.09.2026 (sowie ggf. Stichwahl(en) am 27.09.2026) für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand zu bilden. Jeder Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher/ der Wahlvorsteherin, dem stellvertretendem Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin und zwei bis sieben weiteren Mitgliedern. Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.

Hiermit fordere ich die in der Gemeinde Friedland vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum

09.01.2026

Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzerinnen für die örtlichen Wahlvorstände vorzuschlagen. In jeder Ortschaft (Wahlbezirk) der Gemeinde Friedland wird jeweils 1 Wahlvorstand gebildet. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets verpflichtet. Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur in einem Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt gem. § 13 NKWG ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Friedland, 28.11.2025 Im Auftrage:

gez. Thies

Bekanntmachung

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