Bekanntmachung - Aufforderung an Parteien und Wählergruppen: Vorschläge für Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
Gemäß § 10 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) i. d. zur Zeit gültigen Fassung i. V. m. § 8 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) in der z. Z. gültigen Fassung habe ich für das Wahlgebiet der Gemeinde Friedland einen Wahlausschuss zu bilden.
Der Wahlausschuss besteht aus der Gemeindewahlleiterin als Vorsitzender und 6 weiteren Mitgliedern.
Entsprechend § 8 Abs. 2 NKWO fordere ich die in der Gemeinde Friedland vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum
16. Januar 2026
wahlberechtigte Personen für die Berufung als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder für den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben (§ 13 Abs. 2 NKWG)
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt gem. § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:
- die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Friedland, 28.11.2025
gez. Löding