Diebstahl oder Beschädigung von Wahlplakaten ist strafbar
Der Diebstahl, die Zerstörung oder die Beschädigung von Wahlplakaten sind Straftaten, die geahndet werden.
Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Friedland darauf hin, dass das Entfernen oder Beschädigen von Wahlplakaten nach § 242 StGB (Diebstahl) bzw. § 303 StGB (Sachbeschädigung) eine Straftat darstellt. Auch das Aufsprühen verfassungsfeindlicher Zeichen (§ 86a StGB) ist strafbar.
Wahlplakate sind das Eigentum der jeweiligen Partei. Deshalb ist es nicht erlaubt, diese in irgendeiner Weise zu verändern. Hierbei ist egal, ob man das Plakat zerreißt, überklebt oder übermalt. Das ist Sachbeschädigung und somit strafbar. Werden die Plakate entfernt, ist das Diebstahl. Außerdem dürfen die Parteien Schadensersatz verlangen, wenn Plakate ersetzt werden müssen.
Wer beim Entfernen oder Beschädigen der Plakate erwischt wird, muss in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen. Wie hoch diese ausfällt, entscheiden Strafrichter individuell unter Berücksichtigung eventueller Vorstrafen. Auch Freiheitsstrafen sind im Extremfall möglich.