Neues vom RROP - Teilplan Wind
Im Fachausschuss des Kreistages wurde am 20. Mai 2025 über den Teilplan Windenergie im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) diskutiert. Demnach wurde der 1. Entwurf überarbeitet, so dass nun der 2. Entwurf vor der neuerlichen förmlichen Beteiligung steht, die voraussichtlich im September stattfinden soll.
In diesem Entwurf wurden verschiedene Gebiete angepasst bzw. verkleinert u.a. auch wegen nicht ausreichender Siedlungsabstände u.ä., die in der Stellungnahme der Gemeinde Friedland zum 1. Entwurf bemängelt wurden. Das u.a. dadurch entstehende Flächendefizit wurde durch einige Erweiterungen von Plangebieten ausgeglichen.
Für die Gemeinde Friedland bedeutet dies eine Flächenverkleinerung des Plangebietes Friedland-Gleichen von 44 ha auf 21 ha. Wenn auch grundsätzlich anzuerkennen ist, dass in diesem Entwurf die fehlenden Siedlungsabstände korrigiert wurden, so ist die Gemeinde der Ansicht, dass eine für die Gemeinde Friedland-Gleichen verbleibende Fläche von ca. 20 ha einer Konzentrationswirkung von Windenergieanlagen (WEA) widerspricht und dass dieses Gebiet in Anbetracht des Naherholungsgebietes Wendebach und des Naturschutzes nicht geeignet ist. Dies wird im Rahmen der Formulierung einer erneuten Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens weiter zu beraten sein. Sicherlich besteht das Bewusstsein in der Gemeinde, dass der Landkreis mit dem Teilplan Wind das Teilflächenziel nach Vorgabe des Wind-An-Land-Gesetzes und des Windenergieflächenbedarfsgesetztes erreicht werden muss, um eine Superprivilegierung zu vermeiden.
Innerhalb eines Vorranggebiets (VR) für Windenenergie ist die genannte Nutzung privilegiert. Das heißt, sie hat hier Vorrang vor möglichen anderen Nutzungen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass innerhalb der VR-Fläche der Bau und Betrieb von WEA automatisch zulässig ist.
Bevor eine Windenergieanlage gebaut werden kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Untere Immissionsschutzbehörde beim Landkreis Göttingen. Im Genehmigungsverfahren wird z. B. überprüft, ob durch die WEA erhebliche Nachteile für die Umwelt oder sonstige Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit entstehen würden. Es wird auch geprüft, ob die Vorgaben zum Lärmschutz eingehalten werden. Im Rahmen der Prüfung kann die Genehmigungsbehörde möglicherweise auch zu dem Ergebnis kommen, dass Maßgaben zur Beachtung von artenschutzrechtlichen Belangen erforderlich sind.
