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All­gemeinverfügung des Landkreises Göttingen zur Beschränkung der Wasserentnahme aus Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Göttingen

Der Landkreis Göttingen erlässt folgende Allgemeinverfügung:zur Beschränkung der Wasserentnahme aus Gewässern erlassen.

  1. Jegliche Wasserentnahmen aus den Fließgewässern (2. und 3.Ordnung) auf dem Gebiet des Landkreises Göttingen mittels technischer Pumpvorrichtungen (Motorpumpen etc.) werden untersagt. Die Untersagung gilt auch für Wasserentnahmen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, die keine Festlegung zum einzuhaltenden Mindestwasserstand enthält.
  2. Die Entnahme von Grundwasser mit technischen Pumpvorrichtungen auf dem Gebiet des Landkreises Göttingen zum Zwecke der Beregnung von öffentlichen und privaten Grünflächen wird in der Zeit von 10.00-19.00 Uhr untersagt. Die Untersagung gilt auch für Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe. Sie tritt mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
  4. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Den vollständigen Text entnehmen finden Sie hier.

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