Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft (Feldgehölzschauen)
In Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimischer Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden. Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.
Die Regionalbeauftragten sind jeweils für eine Gemeinde zuständig (ohne Stadt Göttingen). Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:
Flecken Adelebsen
Frau Dr. Ammer
05506 950 691
Gemeinde Bad Grund (Harz)
Herr Mann
0176 921 939 71
Stadt Bad Lauterberg im Harz
Herr Pfeffer
0171 862 2256 oder 05524 853 654
Stadt Bad Sachsa
Herr Bosse
05523 34 45 oder 0171 612 58 32
Flecken Bovenden
Herr Dr. Corsmann
0174 919 25 75
Samtgemeinde Dransfeld
Herr Arnaschus
05546 18 97 oder 0170 631 44 35
Stadt Duderstadt
Herr Kracht
05527 51 75 oder 0175 674 06 05
Gemeinde Friedland
Herr Mingram
0151 588 471 29
Samtgemeinde Gieboldehausen
Herr Lange
05529 13 57
Gemeinde Gleichen
Herr Thiery
01575 182 6428
Stadt Hann.Münden
Herr Kornau
05541 755 1541
Samtgemeinde Hattorf am Harz
Herr Armbrecht
05521 67 80
Stadt Herzberg am Harz
Herr Große
0151 466 023 55
Stadt Osterode am Harz
Herr Buff
01575 513 6911
Samtgemeinde Radolfshausen
Herr Dr. Trisl
01713 82 0040
Gemeinde Rosdorf
Herr Kotzan
0176 803 374 03
Gemeinde Staufenberg
Herr Hassemeier
0157 717 47 864
Gemeinde Walkenried
Herr Kelka
0171 867 46 26
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope (gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz, NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund.