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Katzenschutzverordnung tritt zum 01.05.2022 in der Gemeinde Friedland in Kraft

Der Rat der Gemeinde Friedland hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 den Erlass einer Verordnung über die Kastrations- und Registrierungspflicht freilebender und freilaufender Katzen beschlossen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten seit dem 01.05.2022 für männliche und weibliche Katzen (Hauskatzen, sämtliche Rassekatzen und Mischlinge daraus).

Tierschutzrelevante Probleme können grundsätzlich in jeder Gemeinde auftreten und sind z. T. auch präsent. Mit dem Erlass der Verordnung ist ein Beitrag zur Verminderung des Tierleids beabsichtigt.

Es ist beabsichtigt, durch den Erlass der Satzung die unkontrollierte Vermehrung von Katzen, aber auch eine schnellere Halterzuordnung freilaufender Tiere zu Erreichen. Dies kann zu einer schnelleren Rückführung von Fundtieren an die Eigentümer / Besitzer führen.

Die Halterin oder der Halter von freilaufenden Katzen und Personen, die freilebenden Katzen regelmäßig Futter an bestimmten Stellen anbieten, sind verpflichtet, die Katzen von einem Tierarzt/ einer Tierärztin

1. kastrieren zu lassen und

2. mittels Transponder (ISO-Standard 11784) kennzeichnen zu lassen.

3. Die Katzen sind unverzüglich in FINDEFIX, dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (www. Findefix.com) oder in dem Haustierregister von TASSO e. V. (www.tasso.net) zu registrieren.

Für Katzen, die vor Inkrafttreten der Verordnung bereits kastriert und ausschließlich mit einer vollständig und gut lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, entfällt die Verpflichtung, diese Tiere nachträglich zusätzlich mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen.

Von der allgemeinen Kastrationspflicht ausgenommen sind Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten. Die Kastration ist von der/dem durchzuführenden Tierarzt / Tierärztin schriftlich zu bestätigen. Der Nachweis ist während der Lebenszeit der Katze vom Katzenhalter / von der Katzenhalterin aufzubewahren und den zuständigen Behörden oder einer von den zuständigen Behörden beauftragten Person auf Verlangen vorzulegen.

Die vollständige Verordnung können Sie hier oder bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 16 / 14, einsehen.

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