Ruhezeiten
Aufgrund der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Lärmschutzverordnung vom 29.08.2002 ist das Rasenmähen und anderweitige Grundstückspflege mit motorgetriebenen Maschinen und Geräten grundsätzlich werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt.
Lediglich der Betrieb von Laubgebläse und Laubsaugern, Gras- und Rasenkantenschneider (mit Verbrennungsmotor) und Freischneider ist zeitlich folgendermaßen vorgeschrieben: Werktags nur von 9.00 – 13.00 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr erlaubt, in den nichtgenannten Zeiten verboten.
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganztägig verboten.