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Ausführen von Hunden in der Feldmark oder im Waldgebiet im Bereich der Gemeinde Friedland

Gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) v. 21.03.2002 ist

in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

a)    nicht streunen oder wildern und

b)    in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden.

Darüber hinaus ist aufgrund des § 33 Abs. 2 des NWaldLG eine Verordnung über den Leinenzwang in der Gemeinde Friedland erlassen, die folgende Regelung beinhaltet:

In den Wäldern und Gehölzgruppen sowie zusätzlich in einem jeweils 50 Meter breiten Schutzstreifen um die Waldgebiete, Gehölzgruppen und beiderseits von Gewässern .... sind Hunde jeweils in der Zeit vom 01.Dezember bis 15. Juli des folgenden Jahres grundsätzlich an der Leine zu führen.

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